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A1 24 153

Abgaben & Gebühren

Wallis · 2025-09-24 · Deutsch VS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 23 Oktober 2024 S. 3); - dass die genaue Parteibezeichnung für die Prüfung der Partei- und Prozessfähigkeit sowie der Legitimation zentral ist (Bundesgerichtsurteil 4A_510/2016 vom 26. Ja- nuar 2017 E. 3.1). Die grundsätzliche Geltung der Partei- und Prozessfähigkeit be- stimmt sich auch im Verwaltungsverfahren nach dem Zivilrecht. Parteifähig – sprich die Fähigkeit im Verfahren in eigenem Namen aufzutreten – ist, wer rechtsfähig ist. Die natürlichen und juristischen Personen des Privat- und des öffentlichen Rechts sind rechtsfähig (BERTSCHI, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., 2014, Vorbemerkungen zu §§ 21 – 21a, N. 1 ff.;

- 4 - KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, a.a.O., N. 444; MARANTELLI-SONANINI / HUBER, VwVG Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. A., 2023, N. 13 zu Art. 6 VwVG; Art. 6 VVRG). Die Prozessfähigkeit stellt das prozessrechtliche Korrelat zur Handlungsfähigkeit dar. Natürliche Personen sind handlungsfähig, d.h. fähig ein Verfahren selber zu führen oder durch einen Vertreter führen zu lassen, wenn sie volljährig und urteilsfähig sind (Bundesgerichtsurteil 4A_43/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.2; MARANTELLI-SONANINI / HUBER, a.a.O., N. 14 zu Art. 6 VwVG; BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 21 – 21a, N. 7). Juristischen Personen steht die Handlungsfähigkeit über ihre Organe zu, sobald diese nach Gesetz und Statuten bestellt sind (Art. 54 ZGB). Einzelunternehmen sind weder rechts- noch parteifähig. Auch durch den Eintrag im Handelsregister erwirbt die betreffende Unternehmung keine Rechtsfähigkeit (Bundesverwaltungsgerichtsurteil C-226/2020 vom 3. März 2022 mit Hinweisen). Bei offensichtlicher Ungenauigkeit der Parteibezeichnung kann das Gericht von Amtes wegen eine Berichtigung vornehmen (WILLISEGGER, Basler Kommentar, 4. A., 2025, N. 10 zu Art. 221 ZPO). Eine Berichtigung der Par- teibezeichnung ist nur dann zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung ausge- schlossen werden kann und die Identität der Partei trotz ungenauen Angaben fest- steht. Ist der Mangel in der Parteibezeichnung jedoch derart gravierend, dass die Identität der Parteien gänzlich unbestimmt bleibt, oder beschwert sich eine nicht existierende Partei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteil 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1); - dass die vorliegend zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde namens und im Auftrag der Y _________ (xx-xx-xx), sprich einer Einzelunternehmung, erhoben wird. Diese ist nicht im Handelsregister eingetragen. Der beschwerdeführenden Ein- zelfirma kommt keine Rechtspersönlichkeit zu, womit es ihr an der verwaltungspro- zessualen Parteifähigkeit mangelt (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 lit. a VVRG). Die Identität des Inhabers des Einzelunternehmens ist hingegen klar, trägt die Unternehmung seinen Vor- und Familiennamen: X _________ (Art. 945 Abs. 1 OR). Ob die Vo- raussetzungen für eine Berichtigung der Parteibezeichnung von Amtes wegen vor- liegen, kann vorliegend aufgrund nachfolgender Überlegung offen bleiben: Sowohl die Gemeinde Z _________ als auch der Staatsrat bezeichnen das Einzelunterneh- men als Partei, so dass der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) vorliegen- denfalls gebieten könnte, den Inhaber des Unternehmens als Beschwerdeführer zu betrachten. Dieser ist als natürliche Person parteifähig. Das Rubrum dieses Urteils

- 5 - wird entsprechend angepasst. Da die Beschwerde dem Inhaber des Einzelunter- nehmens zuzurechnen ist, ist dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen (Bundes- gerichtsurteil 9C_756/2023 vom 31. Juli 2024 E. 1.2.3); - dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde sonst ein- zutreten ist (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG); - dass sich die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozess- und Sachur- teilsvoraussetzungen auch auf die Frage erstreckt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist. Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel eingetreten und hat materiell entschieden, obwohl es an einer Prozessvoraussetzung mangelte, ist dies von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (Bundesgerichtsurteil 9C_85/2024 vom 29. Mai 2024 E. 2.1; BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a, N. 57). Aus prozessökono- mischen Gründen kann indes von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden (BGE 142 V 67 E. 2.1); - dass Ziff. 1 des Judikatums des kommunalen Entscheids «die Stellungnahme ge- gen die Erhebung der Tourismusförderungstaxe wird abgewiesen.» zumindest aus- legungsbedürftig erscheint; - dass die Vorinstanz die Verfügung der Gemeinde vom 19. Juli 2023 als Feststel- lungsverfügung qualifiziert. Sie führt aus, dass die Gemeinde im Dispositiv nicht ex- plizit feststelle, dass die Beschwerdeführerin auf dem Gemeindegebiet eine Be- triebsstätte unterhalte und damit der Tourismusförderungstaxe unterstehe. Die an- gefochtene Verfügung sei jedoch in dem Sinne auszulegen, dass die Gemeinde dies so feststellen wollte; - dass die in der Sache zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Begehren über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten eine Feststellungsverfügung treffen kann (Art. 35 Abs. 1 VVRG). Die Feststellungsverfügung beschränkt sich darauf verbindlich festzulegen, wie die Rechtslage unter den Beteiligten ist. Im Gegensatz zur Leistungs- oder Gestaltungs- verfügung ändert sie weder etwas an der individuellen Rechtslage, noch verweigert sie ein entsprechendes Begehren. Bei der Bestimmung, welche Art von Verfügung vorliegt, ist in erster Linie auf das Dispositiv abzustellen, wobei die gewählte Formu- lierung dabei nach ihrem beabsichtigten normativen Gehalt zu hinterfragen ist (MÜL- LER, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 25 zu Art. 49 VRPG);

- 6 - - dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Einzelfirma am 2. Januar 2023 ein Erhebungsformular betreffend die Tourismusförderungstaxe (Erhebung

2022) übermittelte. Daraufhin erfolgte wohl ein Schriftenwechsel per E-Mail, welcher sich allerdings nicht in den Akten befindet. Am 28. Juni 2023 wandte sich der Steu- erexperte A _________ der B _________ GmbH an die Gemeinde und bezog sich auf eine E-Mail der Gemeinde vom 13. Juni 2023 an C _________, D _________ AG, welche sich ebenso nicht in den Akten befindet. Der Steuerexperte führte aus, dass das Einzelunternehmen nicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Ge- meinde Z _________ steuerpflichtig sei. Weiter seien auch nicht alle drei kumulati- ven Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte erfüllt. Mangels einer Betriebsstätte in Z _________ unterliege die Einzelunternehmung nicht der Touris- musförderungstaxe. Aus diesem Schreiben vom 28. Juni 2023 geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer den Erlass einer Feststellungsverfügung verlangte. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Gemeinde mit der Verfügung vom 19. Juli 2023 den Beschwerdeführer zur Ausfüllung des Erhebungsformulars verpflichten will. Stellt man auf das Dispositiv ab, kann der Auffassung der Vorinstanz, es handle sich um eine Feststellungsverfügung, nicht gefolgt werden. Vielmehr beabsichtigt die Gemeinde eine Veranlagungsverfügung in Sachen Tourismusförderungstaxe (En- dentscheid) erlassen zu wollen, wofür sie die Mitwirkung (Angabe der Anzahl Mitar- beitenden) des Beschwerdeführers benötigt. Erst gegen den Endentscheid können die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen, so beispielsweise dass keine Betriebsstätte vorliege, geltend gemacht werden. Die in casu erhobenen Rügen sind demnach verfrüht. Die Verfügung der Gemeinde vom 19. Juli 2023 ist als Zwischenverfügung – und nicht als Feststellungsverfügung – zu qualifizieren, in welcher der Stellungnahme einer Person nicht gefolgt und deswegen Mitwirkungs- handlungen auferlegt werden. Diese Zwischenverfügung schliesst das Verfahren, anders als dies bei Endverfügungen der Fall wäre, vor der Gemeinde nicht ab; - dass Zwischenverfügungen innert zehn Tagen anzufechten sind (Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerde ist gegen Zwischenverfügungen nur zulässig, soweit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 41 Abs. 2 VVRG). Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten insbesondere Verfügun- gen betreffend die Zuständigkeit, den Ausstand, die Sistierung des Verfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts, vorsorgliche Massnahmen sowie die unentgeltliche Rechtspflege;

- 7 - - dass das Kantonsgericht in einem kürzlich auf Französisch ergangen Urteil den Be- griff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils näher umschrieben hat (vgl. dazu Kantonsgerichtsurteil A1 24 239 vom 3. September 2025 E. 3.2.1). Dieser Nachteil muss dabei nicht allein rechtlicher Natur sein. Auch die Beeinträchtigung schutz- würdiger tatsächlicher, insbesondere auch wirtschaftlicher Interessen kann genü- gen, sofern der Betroffene nicht einzig versucht, eine Verlängerung oder Verteue- rung des Verfahrens zu verhindern (Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-2834/2025 vom 16. Juni 2025 E. 1.1.1); - dass, falls die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verneinen ist, der Staatsrat auf die Beschwerde nicht hätte eintreten sollen; - dass vorliegend der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Staatsrat kei- nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend macht und ein solcher für das vorliegend urteilende Gericht auch nicht ersichtlich ist; - dass überdies der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei gebührender Auf- merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Rechtmittelbelehrung der Verfügung vom 19. Juli 2023 falsch ist. Zwischenverfügungen sind innert 10 und nicht innert 30 Tagen anzufechten (Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die an den Staatsrat gerichtete Ver- waltungsbeschwerde vom 21. August 2023 erweist sich als verspätet; - dass vor diesem Hintergrund der Staatsrat anstatt eine materielle Abweisung der Beschwerde einen Nichteintretensentscheid hätte erlassen müssen. Aus prozess- ökonomischen Gründen rechtfertigt es sich nicht, die Angelegenheit an die Vo- rinstanz zur Änderung des Dispositivs zurückzuweisen. Dies kann in vorliegendem Urteil vorgenommen werden; - dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der Erwägungen unter teilwei- ser Änderung der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids abzuweisen ist; - dass sich vorliegend die Kosten von Verfahren und Entscheid in Höhe von Fr. 758.00 der Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen: Der Beschwerdeführer erklärte der Gemeinde mit der Stellungnahme vom 28. Juni 2023, aus welchem Grund (keine Betriebsstätte in Z _________) er sich weigert das Erhebungsformular auszufüllen. Da die Gemeinde daran festhielt, erliess sie die Verfügung vom 19. Juli 2023 und wies die Stellungnahme ab und setzte dem Be- schwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Meldung der Anzahl Mitarbeitenden an.

- 8 - Diese Verfügung qualifizierte der Staatsrat fälschlicherweise als Feststellungsverfü- gung. Da sowohl die Gemeinde als auch der Staatsrat anders hätten vorgehen sol- len, ist die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben; - dass für das weitere Vorgehen die Gemeinde auf folgendes aufmerksam gemacht wird: Vorliegend will die Gemeinde den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung verpflichten, das Erhebungsformular auszufüllen. Dabei hält ihr Regle- ment für diesen Fall eine spezifische Vorgehensweise fest: Sowohl das ursprüngliche wie auch das neue Reglement über die Tourismusförde- rungstaxe der Gemeinde (homologiert vom Staatsrat des Kantons Wallis am 17. Mai 2000 sowie am 21. Dezember 2022; fortan a/nTFT-Reglement) statuiert, dass die Gemeinde die Taxpflichtigen direkt veranlagt, soweit ihr die Bemessungsfaktoren bekannt sind. In den anderen Fällen erhebt die Gemeinde die Bemessungsfaktoren mit einer Deklaration (Art. 6 Abs. 1 und 2 nTFT-Reglement bzw. Art. 7 Abs. 1 und 2 aTFT-Reglement). Wird trotz Mahnung keine vollständige Erklärung eingereicht oder stimmt sie mit den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht überein, wird der Taxpflichtige nach Ermessen veranlagt (Art. 8 Abs. 1 nTFT-Reglement bzw. Art. 9 Abs. 1 aTFT-Reglement); Das TFT-Reglement sieht für den Fall, dass ein Taxpflichtiger die Erklärung nicht ausfüllt, die Ermessensveranlagung vor. Vorgängig ist jedoch eine Mahnung inkl. Fristansetzung mit der Androhung auszusprechen, dass bei Nichtausfüllung des Formulars eine Veranlagung nach Ermessen verfügt werde; - dass die Vorinstanzen ausserdem in ihren Entscheiden zu beachten haben, dass diese nicht gegen die Einzelfirma, sondern gegen deren Inhaber zu fällen sind und dies auch im Judikatum der Entscheide entsprechend anzupassen ist; - dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die von der Gemeinde verfügte Mit- wirkung mangels entsprechender Androhung im Falle einer Unterlassung nicht durchgesetzt werden kann. Die Gemeinde hat demnach in einem ersten Schritt – falls sie nach wie vor die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer der Tou- rismusförderungstaxe unterliegt – dem Beschwerdeführer (und nicht der Einzel- firma) erneut das Erhebungsformular zu übermitteln. Dabei hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausfüllung des Formulars anzusetzen und ihm an- zudrohen, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist eine Veranlagung nach Ermes- sen vorgenommen werde. In einem zweiten Schritt kann die Gemeinde – falls der

- 9 - Beschwerdeführer das Formular nicht (bzw. nicht innert Frist) ausfüllt – eine amtli- che Veranlagung vornehmen. Gegen diese Veranlagung kann der Beschwerdefüh- rer innert 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erheben. Der daraufhin zu erlas- sende Gemeinderatsentscheid kann zunächst beim Staatsrat und dann beim Kan- tonsgericht angefochten werden. Erst in diesem Verfahren kann der Beschwerde- führer die Rüge vorbringen, dass er kein Abgabesubjekt der Tourismusförde- rungstaxe darstelle; - dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG) hat. Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden werden in der Re- gel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG); - dass vorliegend, aufgrund der aussergewöhnlichen Konstellation (unkorrekte Be- zeichnung der Partei; unkorrekte Rechtsmittelbelehrung; fehlende Androhung von Säumnisfolgen; fehlerhafte Anfechtung des kommunalen Entscheids; unkorrekte Umdeutung des erstinstanzlichen Entscheids), keine Kosten erhoben werden; - dass auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Staatsratsentscheids vom 5. Juni 2024 wird wie folgt geändert: "Auf die Be- schwerde wird nicht eingetreten." Die Dispositiv-Ziffer 2 wird ersatzlos gestrichen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Z _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. Sitten, 24. September 2025

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 24 153

URTEIL VOM 24. SEPTEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Frédéric Fellay, Richter, sowie Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

X _________, Inhaber des Einzelunternehmens Y _________, Beschwerdeführer, ver- treten durch Rechtsanwalt Daniel Bellwald, 3930 Visp,

gegen

STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz, EINWOHNERGEMEINDE Z _________, andere Behörde,

(Abgaben & Gebühren) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juni 2024.

- 2 - Eingesehen - die Verfügung der Gemeinde Z _________ mit folgendem Wortlaut und folgender Rechtsmittelbelehrung: "1. Die Stellungnahme gegen die Erhebung der Tourismusförderungstaxe wird abgewiesen.

2. Mit dieser Verfügung wird erneut ein Erhebungsformular zugestellt, mit einer Frist von 30 Ta- gen, um die Mitarbeiterzahlen zurückzumelden.

3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtmittelbelehrung Gegen die vorliegende Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Staatsrat des Kantons Wallis Verwaltungsbeschwerde erhoben werden (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 43 Abs. 2 VVRG). Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und eine Be- gründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten. Sie ist von der beschwer- deführenden Partei oder ihrem Vertreter zu unterzeichnen und zu datieren (Art. 48 Abs. 2 VVRG). Eine Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind bei- zulegen, soweit sie die beschwerdeführende Partei in den Händen hat (Art. 48 Abs. 3 VVRG)." - den Staatsratsentscheid vom 5. Juni 2024, womit die Beschwerde der Y _________ (Einzelunternehmen) abgewiesen wurde. Das Dispositiv lautet wie folgt: " 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid von Fr. 758.- gehen zulasten der Beschwerdeführerin.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." - die gegen diesen Entscheid bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge- richts des Kantons Wallis am 11. Juli 2024 von der Y _________ (bzw. _________; fortan Beschwerdeführer) eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Ein- zelunternehmen stellt folgende Rechtsbegehren: " 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Walliser Staatsrates wird aufgehoben und zugleich festgestellt, dass von der Y _________ keine Tourismusförderungstaxe geschuldet ist.

2. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Einwohnergemeinde Z _________.

3. Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen." - die Beschwerdeantwort des Staatsrats vom 21. August 2024, in welcher er die voll- umfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt;

- die Stellungnahme der Gemeinde Z _________ (Gemeinde) vom 13. September 2024;

- 3 - - die Replik des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2024; - die Eingabe der Gemeinde vom 14. August 2025, womit auf Ersuchen des Gerichts fehlenden Akten nachgereicht wurden; - die übrigen Akten;

Erwägungen

- dass der angefochtene Entscheid des Staatsrats eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwal- tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) darstellt, die man- gels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbe- schwerde unterliegt; - dass die Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Beschwerde zulässig ist und folglich zu einem Urteil in der Sache selbst führen kann. Als Prozessvoraussetzungen gelten namentlich die Partei- und Prozessfähig- keit, die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Zuständigkeit der angerufenen Instanz, das Rechtsschutzinteresse, die Legitimation sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr. Die Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen (Art. 80 Abs. 1 lit. a bis c i.V.m. Art. 44 ff. VVRG; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 4. A., 2025, S. 286 N. 693 ff.). Sind die Prozessvoraus- setzungen nicht erfüllt, hat die angerufene Instanz auf die Beschwerde mangels prozessualer Zulässigkeit nicht einzutreten (Kantonsgerichtsurteil A1 24 182 vom

23. Oktober 2024 S. 3); - dass die genaue Parteibezeichnung für die Prüfung der Partei- und Prozessfähigkeit sowie der Legitimation zentral ist (Bundesgerichtsurteil 4A_510/2016 vom 26. Ja- nuar 2017 E. 3.1). Die grundsätzliche Geltung der Partei- und Prozessfähigkeit be- stimmt sich auch im Verwaltungsverfahren nach dem Zivilrecht. Parteifähig – sprich die Fähigkeit im Verfahren in eigenem Namen aufzutreten – ist, wer rechtsfähig ist. Die natürlichen und juristischen Personen des Privat- und des öffentlichen Rechts sind rechtsfähig (BERTSCHI, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., 2014, Vorbemerkungen zu §§ 21 – 21a, N. 1 ff.;

- 4 - KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI / BUNDI, a.a.O., N. 444; MARANTELLI-SONANINI / HUBER, VwVG Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. A., 2023, N. 13 zu Art. 6 VwVG; Art. 6 VVRG). Die Prozessfähigkeit stellt das prozessrechtliche Korrelat zur Handlungsfähigkeit dar. Natürliche Personen sind handlungsfähig, d.h. fähig ein Verfahren selber zu führen oder durch einen Vertreter führen zu lassen, wenn sie volljährig und urteilsfähig sind (Bundesgerichtsurteil 4A_43/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.2; MARANTELLI-SONANINI / HUBER, a.a.O., N. 14 zu Art. 6 VwVG; BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 21 – 21a, N. 7). Juristischen Personen steht die Handlungsfähigkeit über ihre Organe zu, sobald diese nach Gesetz und Statuten bestellt sind (Art. 54 ZGB). Einzelunternehmen sind weder rechts- noch parteifähig. Auch durch den Eintrag im Handelsregister erwirbt die betreffende Unternehmung keine Rechtsfähigkeit (Bundesverwaltungsgerichtsurteil C-226/2020 vom 3. März 2022 mit Hinweisen). Bei offensichtlicher Ungenauigkeit der Parteibezeichnung kann das Gericht von Amtes wegen eine Berichtigung vornehmen (WILLISEGGER, Basler Kommentar, 4. A., 2025, N. 10 zu Art. 221 ZPO). Eine Berichtigung der Par- teibezeichnung ist nur dann zulässig, wenn jede Gefahr einer Verwechslung ausge- schlossen werden kann und die Identität der Partei trotz ungenauen Angaben fest- steht. Ist der Mangel in der Parteibezeichnung jedoch derart gravierend, dass die Identität der Parteien gänzlich unbestimmt bleibt, oder beschwert sich eine nicht existierende Partei, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Bundesgerichtsurteil 4A_510/2016 vom 26. Januar 2017 E. 3.1); - dass die vorliegend zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde namens und im Auftrag der Y _________ (xx-xx-xx), sprich einer Einzelunternehmung, erhoben wird. Diese ist nicht im Handelsregister eingetragen. Der beschwerdeführenden Ein- zelfirma kommt keine Rechtspersönlichkeit zu, womit es ihr an der verwaltungspro- zessualen Parteifähigkeit mangelt (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 lit. a VVRG). Die Identität des Inhabers des Einzelunternehmens ist hingegen klar, trägt die Unternehmung seinen Vor- und Familiennamen: X _________ (Art. 945 Abs. 1 OR). Ob die Vo- raussetzungen für eine Berichtigung der Parteibezeichnung von Amtes wegen vor- liegen, kann vorliegend aufgrund nachfolgender Überlegung offen bleiben: Sowohl die Gemeinde Z _________ als auch der Staatsrat bezeichnen das Einzelunterneh- men als Partei, so dass der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) vorliegen- denfalls gebieten könnte, den Inhaber des Unternehmens als Beschwerdeführer zu betrachten. Dieser ist als natürliche Person parteifähig. Das Rubrum dieses Urteils

- 5 - wird entsprechend angepasst. Da die Beschwerde dem Inhaber des Einzelunter- nehmens zuzurechnen ist, ist dessen Beschwerdelegitimation zu bejahen (Bundes- gerichtsurteil 9C_756/2023 vom 31. Juli 2024 E. 1.2.3); - dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde sonst ein- zutreten ist (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG); - dass sich die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozess- und Sachur- teilsvoraussetzungen auch auf die Frage erstreckt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eingetreten ist. Ist die Vorinstanz auf ein Rechtsmittel eingetreten und hat materiell entschieden, obwohl es an einer Prozessvoraussetzung mangelte, ist dies von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben wird (Bundesgerichtsurteil 9C_85/2024 vom 29. Mai 2024 E. 2.1; BERTSCHI, a.a.O., Vorbemerkungen zu §§ 19-28a, N. 57). Aus prozessökono- mischen Gründen kann indes von der Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden (BGE 142 V 67 E. 2.1); - dass Ziff. 1 des Judikatums des kommunalen Entscheids «die Stellungnahme ge- gen die Erhebung der Tourismusförderungstaxe wird abgewiesen.» zumindest aus- legungsbedürftig erscheint; - dass die Vorinstanz die Verfügung der Gemeinde vom 19. Juli 2023 als Feststel- lungsverfügung qualifiziert. Sie führt aus, dass die Gemeinde im Dispositiv nicht ex- plizit feststelle, dass die Beschwerdeführerin auf dem Gemeindegebiet eine Be- triebsstätte unterhalte und damit der Tourismusförderungstaxe unterstehe. Die an- gefochtene Verfügung sei jedoch in dem Sinne auszulegen, dass die Gemeinde dies so feststellen wollte; - dass die in der Sache zuständige Behörde von Amtes wegen oder auf Begehren über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten eine Feststellungsverfügung treffen kann (Art. 35 Abs. 1 VVRG). Die Feststellungsverfügung beschränkt sich darauf verbindlich festzulegen, wie die Rechtslage unter den Beteiligten ist. Im Gegensatz zur Leistungs- oder Gestaltungs- verfügung ändert sie weder etwas an der individuellen Rechtslage, noch verweigert sie ein entsprechendes Begehren. Bei der Bestimmung, welche Art von Verfügung vorliegt, ist in erster Linie auf das Dispositiv abzustellen, wobei die gewählte Formu- lierung dabei nach ihrem beabsichtigten normativen Gehalt zu hinterfragen ist (MÜL- LER, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 25 zu Art. 49 VRPG);

- 6 - - dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer bzw. dessen Einzelfirma am 2. Januar 2023 ein Erhebungsformular betreffend die Tourismusförderungstaxe (Erhebung

2022) übermittelte. Daraufhin erfolgte wohl ein Schriftenwechsel per E-Mail, welcher sich allerdings nicht in den Akten befindet. Am 28. Juni 2023 wandte sich der Steu- erexperte A _________ der B _________ GmbH an die Gemeinde und bezog sich auf eine E-Mail der Gemeinde vom 13. Juni 2023 an C _________, D _________ AG, welche sich ebenso nicht in den Akten befindet. Der Steuerexperte führte aus, dass das Einzelunternehmen nicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Ge- meinde Z _________ steuerpflichtig sei. Weiter seien auch nicht alle drei kumulati- ven Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsstätte erfüllt. Mangels einer Betriebsstätte in Z _________ unterliege die Einzelunternehmung nicht der Touris- musförderungstaxe. Aus diesem Schreiben vom 28. Juni 2023 geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer den Erlass einer Feststellungsverfügung verlangte. Vor diesem Hintergrund erhellt, dass die Gemeinde mit der Verfügung vom 19. Juli 2023 den Beschwerdeführer zur Ausfüllung des Erhebungsformulars verpflichten will. Stellt man auf das Dispositiv ab, kann der Auffassung der Vorinstanz, es handle sich um eine Feststellungsverfügung, nicht gefolgt werden. Vielmehr beabsichtigt die Gemeinde eine Veranlagungsverfügung in Sachen Tourismusförderungstaxe (En- dentscheid) erlassen zu wollen, wofür sie die Mitwirkung (Angabe der Anzahl Mitar- beitenden) des Beschwerdeführers benötigt. Erst gegen den Endentscheid können die im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebrachten Rügen, so beispielsweise dass keine Betriebsstätte vorliege, geltend gemacht werden. Die in casu erhobenen Rügen sind demnach verfrüht. Die Verfügung der Gemeinde vom 19. Juli 2023 ist als Zwischenverfügung – und nicht als Feststellungsverfügung – zu qualifizieren, in welcher der Stellungnahme einer Person nicht gefolgt und deswegen Mitwirkungs- handlungen auferlegt werden. Diese Zwischenverfügung schliesst das Verfahren, anders als dies bei Endverfügungen der Fall wäre, vor der Gemeinde nicht ab; - dass Zwischenverfügungen innert zehn Tagen anzufechten sind (Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerde ist gegen Zwischenverfügungen nur zulässig, soweit sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 41 Abs. 2 VVRG). Als selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen gelten insbesondere Verfügun- gen betreffend die Zuständigkeit, den Ausstand, die Sistierung des Verfahrens, die Ermittlung des Sachverhalts, vorsorgliche Massnahmen sowie die unentgeltliche Rechtspflege;

- 7 - - dass das Kantonsgericht in einem kürzlich auf Französisch ergangen Urteil den Be- griff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils näher umschrieben hat (vgl. dazu Kantonsgerichtsurteil A1 24 239 vom 3. September 2025 E. 3.2.1). Dieser Nachteil muss dabei nicht allein rechtlicher Natur sein. Auch die Beeinträchtigung schutz- würdiger tatsächlicher, insbesondere auch wirtschaftlicher Interessen kann genü- gen, sofern der Betroffene nicht einzig versucht, eine Verlängerung oder Verteue- rung des Verfahrens zu verhindern (Bundesverwaltungsgerichtsurteil B-2834/2025 vom 16. Juni 2025 E. 1.1.1); - dass, falls die Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils zu verneinen ist, der Staatsrat auf die Beschwerde nicht hätte eintreten sollen; - dass vorliegend der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Staatsrat kei- nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil geltend macht und ein solcher für das vorliegend urteilende Gericht auch nicht ersichtlich ist; - dass überdies der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bei gebührender Auf- merksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Rechtmittelbelehrung der Verfügung vom 19. Juli 2023 falsch ist. Zwischenverfügungen sind innert 10 und nicht innert 30 Tagen anzufechten (Art. 46 Abs. 1 VVRG). Die an den Staatsrat gerichtete Ver- waltungsbeschwerde vom 21. August 2023 erweist sich als verspätet; - dass vor diesem Hintergrund der Staatsrat anstatt eine materielle Abweisung der Beschwerde einen Nichteintretensentscheid hätte erlassen müssen. Aus prozess- ökonomischen Gründen rechtfertigt es sich nicht, die Angelegenheit an die Vo- rinstanz zur Änderung des Dispositivs zurückzuweisen. Dies kann in vorliegendem Urteil vorgenommen werden; - dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der Erwägungen unter teilwei- ser Änderung der Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids abzuweisen ist; - dass sich vorliegend die Kosten von Verfahren und Entscheid in Höhe von Fr. 758.00 der Vorinstanz zu Lasten des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen: Der Beschwerdeführer erklärte der Gemeinde mit der Stellungnahme vom 28. Juni 2023, aus welchem Grund (keine Betriebsstätte in Z _________) er sich weigert das Erhebungsformular auszufüllen. Da die Gemeinde daran festhielt, erliess sie die Verfügung vom 19. Juli 2023 und wies die Stellungnahme ab und setzte dem Be- schwerdeführer eine 30-tägige Frist zur Meldung der Anzahl Mitarbeitenden an.

- 8 - Diese Verfügung qualifizierte der Staatsrat fälschlicherweise als Feststellungsverfü- gung. Da sowohl die Gemeinde als auch der Staatsrat anders hätten vorgehen sol- len, ist die Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids ersatzlos aufzuheben; - dass für das weitere Vorgehen die Gemeinde auf folgendes aufmerksam gemacht wird: Vorliegend will die Gemeinde den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung verpflichten, das Erhebungsformular auszufüllen. Dabei hält ihr Regle- ment für diesen Fall eine spezifische Vorgehensweise fest: Sowohl das ursprüngliche wie auch das neue Reglement über die Tourismusförde- rungstaxe der Gemeinde (homologiert vom Staatsrat des Kantons Wallis am 17. Mai 2000 sowie am 21. Dezember 2022; fortan a/nTFT-Reglement) statuiert, dass die Gemeinde die Taxpflichtigen direkt veranlagt, soweit ihr die Bemessungsfaktoren bekannt sind. In den anderen Fällen erhebt die Gemeinde die Bemessungsfaktoren mit einer Deklaration (Art. 6 Abs. 1 und 2 nTFT-Reglement bzw. Art. 7 Abs. 1 und 2 aTFT-Reglement). Wird trotz Mahnung keine vollständige Erklärung eingereicht oder stimmt sie mit den tatsächlichen Verhältnissen offensichtlich nicht überein, wird der Taxpflichtige nach Ermessen veranlagt (Art. 8 Abs. 1 nTFT-Reglement bzw. Art. 9 Abs. 1 aTFT-Reglement); Das TFT-Reglement sieht für den Fall, dass ein Taxpflichtiger die Erklärung nicht ausfüllt, die Ermessensveranlagung vor. Vorgängig ist jedoch eine Mahnung inkl. Fristansetzung mit der Androhung auszusprechen, dass bei Nichtausfüllung des Formulars eine Veranlagung nach Ermessen verfügt werde; - dass die Vorinstanzen ausserdem in ihren Entscheiden zu beachten haben, dass diese nicht gegen die Einzelfirma, sondern gegen deren Inhaber zu fällen sind und dies auch im Judikatum der Entscheide entsprechend anzupassen ist; - dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass die von der Gemeinde verfügte Mit- wirkung mangels entsprechender Androhung im Falle einer Unterlassung nicht durchgesetzt werden kann. Die Gemeinde hat demnach in einem ersten Schritt – falls sie nach wie vor die Auffassung vertritt, dass der Beschwerdeführer der Tou- rismusförderungstaxe unterliegt – dem Beschwerdeführer (und nicht der Einzel- firma) erneut das Erhebungsformular zu übermitteln. Dabei hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ausfüllung des Formulars anzusetzen und ihm an- zudrohen, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist eine Veranlagung nach Ermes- sen vorgenommen werde. In einem zweiten Schritt kann die Gemeinde – falls der

- 9 - Beschwerdeführer das Formular nicht (bzw. nicht innert Frist) ausfüllt – eine amtli- che Veranlagung vornehmen. Gegen diese Veranlagung kann der Beschwerdefüh- rer innert 30 Tagen beim Gemeinderat Einsprache erheben. Der daraufhin zu erlas- sende Gemeinderatsentscheid kann zunächst beim Staatsrat und dann beim Kan- tonsgericht angefochten werden. Erst in diesem Verfahren kann der Beschwerde- führer die Rüge vorbringen, dass er kein Abgabesubjekt der Tourismusförde- rungstaxe darstelle; - dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG) hat. Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden werden in der Re- gel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG); - dass vorliegend, aufgrund der aussergewöhnlichen Konstellation (unkorrekte Be- zeichnung der Partei; unkorrekte Rechtsmittelbelehrung; fehlende Androhung von Säumnisfolgen; fehlerhafte Anfechtung des kommunalen Entscheids; unkorrekte Umdeutung des erstinstanzlichen Entscheids), keine Kosten erhoben werden; - dass auch keine Parteientschädigungen zugesprochen werden.

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Dispositiv-Ziffer 1 des Staatsratsentscheids vom 5. Juni 2024 wird wie folgt geändert: "Auf die Be- schwerde wird nicht eingetreten." Die Dispositiv-Ziffer 2 wird ersatzlos gestrichen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Z _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt. Sitten, 24. September 2025